and Construction
VERÖFFENTLICHUNGEN
ERWERB VON IMMOBILIEN IN DER
TÜRKISCHEN REPUBLIK NORDZYPERN
Alle Unternehmen und andere Körperschaften (außer Genossenschaften) sind körperschaftsteuerpflichtig. Körperschaften, die im Staat als "Local Companies" registriert sind, unterliegen einer Steuer von 10 % auf das steuerpflichtige Einkommen.
Unternehmen, die als "ausländische Unternehmen" registriert sind, sind ebenfalls mit 10 % auf das zu versteuernde Einkommen zu besteuern, das ausschließlich aus Handel oder anderen Einkünften in der TRNZ stammt.
Eine Kapitalgesellschaft ist eine "lokal registrierte Gesellschaft", bei der die zentrale Verwaltung und Kontrolle ihrer Geschäfte in der TRNZ liegt. Für Steuerzwecke unterliegen alle Gewinne solcher Unternehmen, einschließlich der Gewinne aus anderen Ländern, der Körperschaftssteuer. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern zulässig. Die Körperschaftssteuer wird in zwei Raten gezahlt - im Mai und im Oktober eines jeden Jahres.
Die im Körperschaftssteuergesetz genannten Unternehmen müssen eine Quellensteuer in Höhe von 15 % auf das anrechenbare Nettoeinkommen nach Abzug der Körperschaftssteuer einbehalten. (Im Staat eingetragene) Unternehmen, die in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind und in den vom Ministerrat genehmigten Regionen industrielle Tätigkeiten ausüben, müssen die Einkommenssteuer entsprechend dem Verhältnis zwischen nicht ausgeschüttetem Gewinn und eingezahltem Kapital einbehalten. (Das Verhältnis darf den Standardsatz nicht überschreiten).
Ausländer, die im Bereich des Transportwesens tätig sind, einschließlich Kapitalgesellschaften, unterliegen nicht der Quellensteuer auf das zu versteuernde Einkommen, das gemäß den Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes und des Einkommenssteuergesetzes zu ermitteln ist.
Der Nettobetrag der in einem Kalenderjahr aus allen Quellen innerhalb der Grenzen der TRNZ erzielten Einkünfte und Einkommen unterliegt der Einkommensteuer.
Für Personen mit ständigem Wohnsitz in der TRNZ unterliegt das innerhalb oder außerhalb der TRNZ erzielte Einkommen der Einkommenssteuer, aber zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Einkommenssteuer zulässig.
Natürliche Personen sind nach einem progressiven Steuersystem einkommensteuerpflichtig. Die Einkommenssteuer wird zu den gesetzlichen Sätzen zwischen 10 % und 37 % erhoben.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wurde 1996 als Verbrauchssteuer eingeführt. In Übereinstimmung mit der Verordnung über die Mehrwertsteuersätze werden fünf Mehrwertsteuersätze angewandt. Die angewandten Mehrwertsteuersätze sind: 0%, 5%, 10%, 16% und 20%.